Quarantäne verpflichtend, Bescheide nur auf Anfrage
Infiziert man sich mit Corona, muss man sich laut aktueller Verordnung des Landes Hessen für fünf Tage in Quarantäne begeben. Bisher hat der Landkreis Waldeck-Frankenberg dazu ausnahmslos alle Infizierten angeschrieben – und ihnen einen Quarantäne-Bescheid per Post gesendet. Ab sofort gibt es die Bescheide nur noch auf Anfrage. Die Quarantäne ist trotzdem verpflichtend.
Bescheide telefonisch beantragen
Durch diese Entscheidung können nicht nur Zeit, Papier und Kosten eingespart, sondern auch bürokratischer Aufwand abgebaut werden. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Infizierte gar keinen Bescheid mehr benötigen. Denn die Quarantäne ist aufgrund der Landesregeln auch ohne Schreiben von uns gültig und verpflichtend“, berichtet der Erste Kreisbeigeordnete Karl-Friedrich Frese. „Personen, die beispielsweise für ihre Arbeitsstätte einen Quarantäne-Bescheid brauchen, werden aber selbstverständlich auch weiterhin einen bekommen“, betont er gleichzeitig. Dafür kann man sich bei der Corona-Hotline des Landkreises unter Tel. 05631–954 555 melden – und bekommt dann bei Bedarf das Schreiben per Post zugesandt. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 14 Uhr erreichbar. Auch online kann man den Bescheid mit wenigen Mausklicks anfordern.
Verdienstausfall geltend machen mit PCR-Testergebnis
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass aber auch der Nachweis über ein positives PCR-Testergebnis ausreichend ist, damit Arbeitgeber den Verdienstausfall von Arbeitnehmenden beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragen können. Dazu ist kein Quarantänebescheid des Fachdienstes Gesundheit mehr notwendig. Auch für die Ausstellung eines Genesenen-Nachweises in der Apotheke ist der positive PCR-Testnachweis ausreichend – ob in Papierform oder digital auf dem Smartphone.
Quarantäne auch ohne Schreiben verpflichtend
Grundsätzlich gilt Folgendes: Hat man im Schnelltest – egal ob in einer Teststelle oder zuhause – ein positives Ergebnis, sollte dieses durch einen PCR-Test bestätigt werden. Die Quarantäne gilt per Hessischer Verordnung aber bereits ab dem positiven Schnelltest und zwar für fünf Tage. Der Tag des Tests markiert dabei den Tag Null. Wenn man nach der gesetzlichen Quarantäne von fünf Tagen noch immer Symptome hat oder im Schnelltest immer noch positiv ist, gilt die dringende Empfehlung, die Quarantäne eigenverantwortlich fortzusetzen – gegebenenfalls unter Einbezug des Hausarztes, der für diese Zeit eine Krankmeldung ausstellen kann.