Baubeginnsanzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

    Schließt das Vorhaben

    • Feuerungsanlagen,
    • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
    • verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen und
    • feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen

    einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ein, ist die Baubeginnsanzeige auch dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen mitzuteilen.

    Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Baubeginnsanzeige (siehe Anträge/Formulare)

    Mit der Baubeginnsanzeige sind, soweit noch nicht geschehen, die Bescheinigungen nach § 68 HBO vorzulegen und die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Baubeginn muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an

  • die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte) bzw.
  • den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen; dies ist der örtlich zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

Weitere Informationen zu den Bezirksschornsteinfegern

Zuständige Abteilungen