Schlüssiges Konzept: Mietpreisobergrenzen für Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII
Leistungsbeschreibung
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung für Leistungsempfänger gem. § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII
Grundmiete und kalte Betriebskosten:
Bedarfe für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.Heizkosten:
Hinzu kommen die Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung. Diese werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit der Heizkosten wird anhand des jeweils aktuellen bundesweiten Heizspiegels unter Berücksichtigung der angemessenen Wohnfläche und der jeweiligen Heizart beurteilt.Zur Klärung, ob Ihre Wohnung (Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten) angemessen ist, wenden Sie sich gerne an Ihren zuständigen Sachbearbeiter des Fachdienstes Soziale Angelegenheiten oder des Jobcenters.
Umzug:
Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen möchten, bitten wir Sie folgendes zu beachten:Vor einem Wohnungswechsel muss die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der künftigen Kosten der Unterkunft eingeholt werden.
- Vor Anmietung einer anderen Wohnung ist die Notwendigkeit zu klären. Hierzu sind die Gründe für den Umzug darzulegen
- Vor Anmietung einer Unterkunft ist die Angemessenheit zu klären.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vor Anmietung einer Unterkunft ist die Angemessenheit zu klären.
Legen Sie dazu ein detailliertes Mietangebot vor (dazu können Sie unseren Vordruck „Mietbescheinigung" nutzen), welches folgende Daten zwingend enthalten muss:
- Adresse
- Wohnungsgröße
- Grundmiete (Kaltmiete)
- Kaltbetriebskosten
- Heizkosten
- Sonstige Kosten (z. B. Garage, Stellplatz, Möblierung, Stromkosten etc.)
Was sollte ich noch wissen?
- Eine vorherige Klärung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist in Ihrem eigenen Interesse erforderlich. Erfolgt eine Anmietung ohne vorherige Zustimmung vom Fachdienst Soziale Angelegenheiten kann dies dazu führen, dass bei Unangemessenheit der Wohnung nur die angemessenen Kosten anerkannt werden. Weiterhin werden zusätzliche Aufwendungen, die mit einem Umzug entstehen können (wie z. B. Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen), nur bei vorheriger Zustimmung bewilligt.
- Bei einem Umzug in einen Ort außerhalb des Landkreises Waldeck-Frankenberg ist die Angemessenheit vorher bei dem dort zuständigen SGB XII-Träger zu klären.
- Wohnen Sie bislang noch nicht im Landkreis Waldeck- Frankenberg und wollen in den Landkreis Waldeck- Frankenberg umziehen, so ist für die Prüfung der Notwendigkeit und die Umzugskosten der SGB XII-Träger zuständig, in dessen Bereich Sie derzeit wohnen. Bezüglich der Frage, ob das Wohnungsangebot für die neue Wohnung im Landkreis Waldeck-Frankenberg angemessen ist, können Sie sich gerne an uns wenden.