Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU/EWR) - Bescheinigung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

    Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) sind, erhalten eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

    Au-pair-Beschäftigte aus der Schweiz erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz.

    Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz wird gebührenfrei und mindestens für die Dauer der Beschäftigung ausgestellt; sie dient dem Nachweis des Freizügigkeitsrechts.

    Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.

  • Verfahrensablauf

    Zuerst müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach können Sie die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind:

    • Für Au-pair-Beschäftigte:
      • Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt.
      • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
      • Bestehen einer Krankenversicherung
      • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
    • Für Gastfamilien:
      • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
         Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
         Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist.
         Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
    • abgeschlossener Au-pair-Vertrag
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Reisepass
    • ein aktuelles Passbild
    • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
    • Nachweis der Krankenversicherung
    • Au-Pair-Vertrag

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.


    Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

  • Anträge / Formulare


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