Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen
Leistungsbeschreibung
Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann für Au-pair-Beschäftigte die Einreise erleichtert sein.
Kein Visum für die Einreise benötigen:
- Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind.
- Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:
- Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika
- Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Au-pair-Tätigkeit darf erst bei Vorliegen der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen werden. Als Staatsangehörige der hier aufgeführten Staaten können Sie auch ein Visum zu einer Au-pair-Tätigkeit bei der für Ihren Auslandswohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Sobald Sie mit dem von einer deutschen Botschaft ausgestellten Visum nach Deutschland einreisen, ist neben einer Aufenthaltserlaubnis, eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr einzuholen.
Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der Schweiz sind, benötigen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ebenfalls kein Visum für die Einreise.
Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
- Nationales Visum beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) - beantragen.
Hinweis: Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt, sondern um einen Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht das gesellschaftspolitische Anliegen, jungen Menschen aus dem Ausland die Möglichkeit zu eröffnen, andere Sprachen und Kulturen kennen zu lernen. Sollen im Haushalt der Gastfamilie pflegebedürftige Angehörige (Eltern, Kinder usw.) betreut werden, handelt es sich um keine Au-Pair-Beschäftigung. „Au-pair“ bedeutet „auf Gegenseitigkeit“. Jungen ausländischen Staatsbürgern soll ermöglicht werden, ihre Sprachkenntnisse und ihre eventuelle Berufserfahrung zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch ein Kennenlernen des Gast-Landes zu erweitern.
Au-pairs-Beschäftigte müssen mindestens 18 und unter 27 Jahre alt sein. Die Au-pair-Beschäftigung darf maximal ein Jahr betragen und unterliegt der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zu einem Au-pair-Aufenthalt erteilen, sofern in der Gastfamilie Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Wird Deutsch als Familiensprache gesprochen, so kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung erteilen, sofern das Au-pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt. Im Rahmen des Visumverfahrens wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Rückkehrperspektive geprüft, da Au-pair-Aufenthalte keinen Daueraufenthalt darstellen. Ein Au-pair-Aufenthalt in Deutschland ist grundsätzlich nur einmal möglich. Eine Wiederholung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Für einen Au-pair-Aufenthalt sind einfache deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung (nicht EU)
Nationales Visum (Einreise in Deutschland)
Au-pair-Beschäftigung - Aufenthaltserlaubnis beantragen (EU)
Verfahrensablauf
Den erforderlichen Aufenthaltstitel müssen Sie bei der für Ihren Auslandswohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretungen beantragen. Zu den antragsbegründenden Unterlagen zählt zwingend ein Au-pair-Vertrag. Einen Mustervertrag finden Sie im Internet-Angebot der Bundesagentur für Arbeit.
Die deutsche Gastfamilie für die Au-pair-Beschäftigung sollte Ihnen in jedem Fall bereits bekannt sein. Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung.
Für andere Aufenthaltstitel erhalten Sie die notwendigen Formulare bei der zuständigen Stelle. Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.
Tipp: Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes und der Bundesagentur für Arbeit finden Sie weiterführende Informationen zum Au-pair-Aufenthalt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
- Reisepass
- Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Welche Gebühren fallen an?
Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
Welche Fristen muss ich beachten?
Stellen Sie Ihren Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Rechtsgrundlage
§ 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Einreise ohne Visum)
§ 52 Abs. 7 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Befreiungen und Ermäßigungen)
§ 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Zustimmungserfordernis für die Au-pair-Beschäftigung)
§ 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
§ 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Freizügigkeit, Einreise und Aufenthalt ohne Visum)
§ 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Das Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.
Hinweis:
Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:
Anfangsbuchstabe Nachname |
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Aa – Aln, H, I, S, Y, UMA | Sabine Schlüter | |
Aa - Aln | Claudia Schweinsberg | |
Alo - Az, H, I, S | Jenta Sesselmann | |
B, E, D, Mj – Mz, L, U, V, W, X | Detlef Reimann | |
B, E, L, Mj - Mz | Jörg Jordan | |
C, G, Alo – Az | Eleni Bangert | |
C,G | Judith Schlömer | |
D,W | Elfi Schäfer | |
F, J, K, Ma – Mi, N | Elke Geiseler-Matsuda | |
F, J, Kh - Kz, U, V, Y, X | Franziska Brücher | |
Ka-Kg, 0, P, Q, Z | Ruslan Kosjan | |
Ma-Mi, N, UMA | Claudia Jellen | |
O, P,Q, R, T, Z | Beate Hocke | |
R,T | Monika Plathe |
Wenn Sie im südlichen Landkreis wohnen: Gemeinde Edertal, Stadt Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Gemeinde Allendorf (Eder), Stadt Hatzfeld (Eder), Gemeinde Burgwald, Gemeinde Haina (Kloster), Stadt Gemünden (Wohra) oder in der Stradt Rosenthal, finden Sie Ihre Ansprechpersonen hier:
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A-K | Carolina Bergener | |||
A-K | Denise Klauke | |||
A-K | Gerlinde Schäfer-Vogel | |||
L-Z | Dominik Stenzel | |||
L-Z | Andreas Hartmann |