Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von Deutschen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Dies gilt auch für sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen. Sie dürfen nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.
Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
- "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
- nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen
Der Aufenthaltstitel ist zeitlich befristet. Sie können ihn auf Antrag verlängern lassen. Die Gültigkeitsdauer Ihres Aufenthaltes richtet sich in der Regel nach der Gültigkeitsdauer des Ihrem in Deutschland lebenden Familienmitgliedes erteilten Aufenthaltstitels.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
- Eheleute und Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
- bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sonstige Familienangehörige erhalten.
Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie bei der für Ihren Auslandswohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich, vor Ablauf des Gültigkeitsdatums des Ihnen erteilten nationalen Visums, bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen". Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor. - Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
- einfache Deutschkenntnisse (Sprachniveau: A 1) der nachziehenden Person
Hinweis: Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu deutschen Eheleuten in der Regel abgesehen. Beim Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu seinem minderjährigen ledigen deutschen Kind sowie dem Familiennachzug eines minderjährigen ledigen ausländischen Kindes zu seinem deutschen Elternteil, wird von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen
- erzwungen haben oder
- nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
- Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
Welche Gebühren fallen an?
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung: 100 €
Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €
Verlängerung um mehr als 3 Monate: 93 €
Fiktionsbescheinigung: 13 € (bei minderjährigen: 6,50 €)
Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa vier bis sechs Wochen. Bitte beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums. Bei rechtzeitiger Antragstellung wird Ihnen die Ausländerbehörde, falls es erforderlich erscheint, eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Sollten Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Gültigkeitsdatums beantragen, so halten Sie sich unerlaubt, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, und die Ausländerbehörde hat über die Fortgeltung Ihrer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Ordnet die Ausländerbehörde die Fortgeltung Ihrer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis an, so wird Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung mit entsprechendem Hinweis über die angeordnete Fortgeltungswirkung ausgestellt.
Rechtsgrundlage
§ 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
§ 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
§ 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
§ 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
§ 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
§ 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Deutschen)
§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
Was sollte ich noch wissen?
Ausländische Staatsangehörige in familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen erhalten in der Regel nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis.
Ausländische Staatsangehörige, die
- in Deutschland aufgewachsen oder
- im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,
können ebenfalls unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:
- Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.
Anträge / Formulare
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An wen muss ich mich wenden?
An den Fachdienst Ausländerwesen des Landkreises Waldeck-Frankenberg.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:
Anfangsbuchstabe Nachname |
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Aa – Aln, H, I, S, Y, UMA | Sabine Schlüter | |
Aa - Aln | Claudia Schweinsberg | |
Alo - Az, H, I, S | Jenta Sesselmann | |
B, E, D, Mj – Mz, L, U, V, W, X | Detlef Reimann | |
B, E, L, Mj - Mz | Jörg Jordan | |
C, G, Alo – Az | Eleni Bangert | |
C,G | Judith Schlömer | |
D,W | Elfi Schäfer | |
F, J, K, Ma – Mi, N | Elke Geiseler-Matsuda | |
F, J, Kh - Kz, U, V, Y, X | Franziska Brücher | |
Ka-Kg, 0, P, Q, Z | Ruslan Kosjan | |
Ma-Mi, N, UMA | Claudia Jellen | |
O, P,Q, R, T, Z | Beate Hocke | |
R,T | Monika Plathe |
Wenn Sie im südlichen Landkreis wohnen: Gemeinde Edertal, Stadt Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Gemeinde Allendorf (Eder), Stadt Hatzfeld (Eder), Gemeinde Burgwald, Gemeinde Haina (Kloster), Stadt Gemünden (Wohra) oder in der Stradt Rosenthal, finden Sie Ihre Ansprechpersonen hier:
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A-K | Carolina Bergener | |||
A-K | Denise Klauke | |||
A-K | Gerlinde Schäfer-Vogel | |||
L-Z | Dominik Stenzel | |||
L-Z | Andreas Hartmann |