Zulassung zum Integrationskurs beantragen
Leistungsbeschreibung
Der Integrationskurs vermittelt:
- deutsche Sprachkenntnisse sowie
- Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland
Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.
Es gibt verschiedene Arten von Integrationskursen:
- Allgemeiner Integrationskurs: Dieser Kurs besteht aus 600 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
-
Spezielle Integrationskurse: Diese Kurse bestehen aus 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Es gibt sie für
- Frauen
- Eltern
- junge Erwachsene, die nicht mehr schulpflichtig sind (Jugendintegrationskurs)
- Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Alphabetisierungsbedarf (Alphabetisierungskurs)
- Menschen, die nicht die lateinische Schrift erlernt haben (Zweitschriftlernerkurs)
- Menschen mit erhöhtem sprachpädagogischem Förderbedarf (Förderkurse)
- Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel Gehörlose, Sehbehinderte)
- Intensivkurse: Diese Kurse eignen sich, wenn Ihnen das Sprachenlernen leichtfällt und Sie das Kursziel besonders schnell erreichen möchten und können. Ein Intensivkurs besteht aus 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
Integrationskurse werden als Vollzeit- und Teilzeitkurse durchgeführt.
Vor der Teilnahme am Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein. Dieser ist Ihrer Teilnahmeerlaubnis, mit der Sie sich beim einem Integrationskursträger anmelden.
Wenn Sie freiwillig am Integrationskurs teilnehmen wollen, müssen Sie die Teilnahme zunächst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen. Anschließend erhalten Sie den Berechtigungsschein.
Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler beziehungsweise als Familienangehörige zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt sind, erhalten Sie den Berechtigungsschein durch das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergDas Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor.Welche Zugangsform für Sie gilt, hängt davon ab, wann Sie Ihren Aufenthaltstitel erhalten haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind, einen bestimmten Status nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder Deutscher sind.
Für alle Gruppen gilt, dass Sie zunächst einen Berechtigungsschein erhalten müssen, bevor Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können.
Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus vor dem 01.01.2005 erhalten
Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtliche zu einem Integrationskurs zulassen. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken. Dazu nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Unter Umständen sind Sie auch zu einer Teilnahme verpflichtet, weil Sie eine Behörde zur Teilnahme auffordert. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht, wenn Sie Ausländer sind und
Sie Arbeitslosengeld II beziehen, die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist und die Stelle, die Ihnen das Arbeitslosengeld II zahlt, Sie zur Teilnahme verpflichtet oder
- Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus ab dem 01.01.2005 erhalten
Wenn Sie nach diesem Datum zum ersten Mal eine dauerhafte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erhalten haben (nur bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu den in § 44 Abs. 1 AufenthG genannten Zwecken), haben Sie einen Anspruch auf einen Integrationskurs. Dieser Anspruch gilt nicht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schulausbildung machen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen).
Wenn Sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder Arbeitslosengeld II beziehen und Sie die Stelle, von der sie die Unterstützung beziehen, dazu auffordert, sind Sie verpflichtet, einen Kurs zu machen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Spätaussiedler
Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn Sie entweder ab dem 01.01.2005 nach Deutschland gekommen sind oder schon vorher nach Deutschland gekommen sind und noch keinen Sprachkurs gemacht haben, der von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Auch wenn Sie bereits einen Sprachkurs der Bundesagentur belegt haben, können Sie zum Intergationskurs zugelassen werden, sofern noch Plätze verfügbar sind (§ 44 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
Der Kurs ist für Sie, Ihren Ehepartner und Ihre Kinder kostenlos.
Weitere Informationen finden Sie unter:
EU-Bürger
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie zu einem Kurs zulassen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Deutsche Staatsbürger
Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder besonders integrationsbedürftig sind, können Sie an einem Kurs teilnehmen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Langjährig Geduldete
§ 104 a Aufenthaltsgesetz konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldete Ausländer einen Aufenthaltstitel erhalten können, mit dem sie zu einem Integrationskurs zugelassen werden können. Mit einem Aufenthaltstitel nach § 104 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz beziehungsweise § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann der Ausländer bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Mit der Zulassung kann er sich bei einem Kursträger zur Kursteilnahme anmelden.
Langjährig Geduldete können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist.
Langfristig aufenthaltsberechtigte DrittausländerWenn Sie nachweisen können, dass Sie sich mehr als 5 Jahre in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufgehalten haben, stellt die Ausländerbehörde Ihren Anspruch auf Teilnahme an einem Kurs fest. Sie bekommen dann eine Teilnahmeberechtigung.
Verpflichtet zur Teilnahme sind Sie, wenn Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen oder Arbeitslosengeld II erhalten und die zuständige Stelle Sie zur Teilnahme auffordert. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes haben (also Ihre Aufenthaltserlaubnis von einem anderen EU-Land übertragen werden kann) und bereits in einem anderen EU-Staat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben, müssen Sie nur den Sprachkurs, nicht den Orientierungskurs, besuchen.
Integrationskurse als Vorbereitung für den EinbürgerungstestDie Integrationskurse können auch als Vorbereitung genutzt werden, wenn Sie vor dem Einbürgerungstest stehen und dazu den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse benötigen. Der 45-stündige Orientierungskurs behandelt viele Themen, die Teil des Einbürgerungstests sind. Es gibt aber auch spezielle Einbürgerungskurse, die auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans umfassend und gezielt auf den Einbürgerungstest vorbereiten.
Welche Gebühren fallen an?
- Eigenbetrag pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) ab dem 01.08.2022: 2,29 EUR
- Gesamtkostenbeitrag für den Allgemeinen Integrationskurs 1.603 EUR
- Gesamtkostenbeitrag für Spezialkurse, zum Beispiel Alphabetisierungskurs mit 1.000 Unterrichteinheiten plus Möglichkeit von 300 Unterrichtseinheiten Wiederholungsstunden: insgesamt 2.977 EUR
Hinweis: Sie können eine Kostenbeitragsbefreiung beantragen.
Wenn Sie keine Kostenbefreiung erhalten, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Erstattung von 50 Prozent Ihres geleisteten Kostenbeitrags beantragen. Dafür müssen Sie innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt der Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachweisen: Bestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer (DTZ) und des Tests "Leben in Deutschland".
Rechtsgrundlage
- § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 55 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AsylG)
- § 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
- § 11 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
- § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Bemerkungen
Weiterführende Informationen:
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:
Anfangsbuchstabe Nachname |
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Aa – Aln, H, I, S, Y, UMA | Sabine Schlüter | |
Aa - Aln | Claudia Schweinsberg | |
Alo - Az, H, I, S | Jenta Sesselmann | |
B, E, D, Mj – Mz, L, U, V, W, X | Detlef Reimann | |
B, E, L, Mj - Mz | Jörg Jordan | |
C, G, Alo – Az | Eleni Bangert | |
C,G | Judith Schlömer | |
D,W | Elfi Schäfer | |
F, J, K, Ma – Mi, N | Elke Geiseler-Matsuda | |
F, J, Kh - Kz, U, V, Y, X | Franziska Brücher | |
Ka-Kg, 0, P, Q, Z | Ruslan Kosjan | |
Ma-Mi, N, UMA | Claudia Jellen | |
O, P,Q, R, T, Z | Beate Hocke | |
R,T | Monika Plathe |
Wenn Sie im südlichen Landkreis wohnen: Gemeinde Edertal, Stadt Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Gemeinde Allendorf (Eder), Stadt Hatzfeld (Eder), Gemeinde Burgwald, Gemeinde Haina (Kloster), Stadt Gemünden (Wohra) oder in der Stradt Rosenthal, finden Sie Ihre Ansprechpersonen hier:
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A-K | Carolina Bergener | |||
A-K | Denise Klauke | |||
A-K | Gerlinde Schäfer-Vogel | |||
L-Z | Dominik Stenzel | |||
L-Z | Andreas Hartmann |