Bestattungskosten – Sozialhilfe

  • Leistungsbeschreibung

    In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

  • Verfahrensablauf

    Beim zuständigen Sozialamt ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen.

    Der entsprechende Antrag kann bei dem Sachbearbeitenden telefonisch angefordert oder unter folgendem Link heruntergeladen werden, soweit der Landkreis Waldeck-Frankenberg zuständig ist.

    Die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen sind dem unter folgendem Link hinterlegten Informationsblatt zu entnehmen.

  • Zuständige Stelle

    Buchstabe
    Sachbearbeitende
    A - JLea Vesper
    K - ZDaniela Kaluscha
  • Voraussetzungen

    • Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen, um die erforderlichen Bestattungskosten abzudecken.
    • Die Verpflichteten sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen oder die Kostentragung kann ihnen nicht zugemutet werden.
      • Verpflichtete sind nach der Rangfolge:
        • vertraglich Verpflichtete
        • Erben
        • Unterhaltspflichtige
    • Bestattungspflichtige nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag kann vor oder kurzfristig nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich die Angelegenheit mit dem Sachbearbeitenden zu besprechen.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
     
    Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es vom Sozialamt festgelegte Richtwerte. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
     
     


An wen muss ich mich wenden?

  • wenn der Verstorbene Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene diese Leistungen bezogen hat
  • wenn der Verstorbene keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende