Kfz: Schleppgenehmigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Das Schleppen von Fahrzeugen ist in § 33 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Schleppen ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs (Kfz), soweit nicht die Voraussetzungen des Abschleppens vorliegen (siehe "Bemerkungen"). Das Kfz wird als Anhänger betrieben.
In Einzelfällen kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte Schleppgenehmigung, erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des schleppenden Fahrzeugs
- Bei Schleppfahrzeugen mit Unterfahrlift und/oder Hubbrille die Lasttabelle
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt mindestens 10,20 Euro und höchstens 511,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Ausnahmegenehmigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass betriebsunfähige Kfz nicht durch einfache Reparaturarbeiten wieder in einen betriebsfähigen Zustand versetzt werden können.
Der örtliche Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung ist auf das Land Hessen und der Schleppvorgang auf eine Entfernung von maximal 250 km beschränkt.
Beim Schleppen gilt u. a.:
- Es darf jeweils nur ein Fahrzeug geschleppt werden.
- Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange geschleppt werden.
- Die für die Verwendung als Kfz vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, müssen sie nicht betriebsfähig sein.
- Beim Schleppen darf keine Ladung auf dem geschleppten Fahrzeug mitgeführt werden.
Bemerkungen
Das Abschleppen beinhaltet den Notbehelfsgedanken. D. h. das Kraftfahrzeug ist unvorhersehbar betriebsunfähig geworden und muss zur nächst gelegenen geeigneten Werkstatt oder zu einem anderen möglichst nah gelegenen geeigneten Bestimmungsort verbracht werden.
An wen muss ich mich wenden?
An das für Sie zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel).