Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihr Kind von einer seelischen Behinderung betroffen oder davon bedroht ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.
Es gibt sie in folgenden Formen:
- ambulant
- als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
- durch geeignete Pflegepersonen
- in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen
Hinweis: Seelische Behinderungen können unter anderem als Folge folgender seelischer Krankheiten eintreten:
- körperlich nicht begründbare Psychosen
-
seelische Störungen als Folge von
- Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
- Anfallsleiden oder
- von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
- Suchtkrankheiten
- Neurosen
- Persönlichkeitsstörungen
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergWenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob
- Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
- Hilfen anderer Sozialleistungsträger besser oder ergänzend geeignet wären
Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
- Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie
- Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut
- Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen
Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,
- ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und
- ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,
- welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
- wie lange die Hilfe geleistet wird.
Hinweis: Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche besteht, wenn
- die seelische Gesundheit höchstwahrscheinlich länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend > Familienwegweiser>Kinder- und Jugendhilfe: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
An wen muss ich mich wenden?
Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- André Althaus
- Lisa Bernhardt
- Carmen Debus-Nordmann
- Jasmin Emde
- Anette Fiedler
- Jan Frese
- Verena Hecker
- Mona Henze
- Stefanie Herwig
- Anne Hillemann
- Uwe Hofheinz
- Heidi Kessler
- Jeanette Korbmacher
- Dana Kühl
- Franziska Lingen
- Lara Lotze
- Lisa Mormann
- Kerstin Müller
- Ilona Reinhold
- Irina Rodriguez
- Luisa Ruf
- Michelle Schäfer
- Peter Schäfer
- Christin Schenk
- Verena Schwab
- Eugenie Stamburg
- Frau Yvonne Stutzmann
- Moritz Ulbricht
- Judith Wieske
- Julia Wilke
- Laura Zeiss