Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen,
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
    • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.

    Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
    • Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg
    • Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
       Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
    • Nachweis der fachlichen Eignung
       Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
       Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
       (Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
    • Fahrzeugliste
    • evtl. Gesellschaftervertrag
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (wird meist von der Behörde eingeholt)

    Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:

    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
       Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
       Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
       (Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (wird meist von der Behörde eingeholt)

    Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.


    Führungszeugnis

    Gewerbezentralregisterauskunft

    Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr

    Regierungspräsidium Gießen

    Regierungspräsidium Kassel

    Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr

    Regierungspräsidium Darmstadt

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.

  • Rechtsgrundlage


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An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.

Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Magistrat/Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende