Ausfuhrkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- Personalausweis oder
Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
oder bei fehlendem Wohnsitz im Bundesgebiet zusätzlich Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Empfangsbevollmächtigten - Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer oder entsprechender Nachweis über die Entrichtung der Steuer nach Absprache mit der Zulassungsbehörde
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Kfz-Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
Hinweis:
Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergDie Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühr hängt von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab.
Auskünfte im Einzelfall erteilt die örtlich zuständige Behörde.Rechtsgrundlage
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
Was sollte ich noch wissen?
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises); soweit kein Wohnsitz im Bundesgebiet besteht, ist die Behörde des Wohnorts oder Aufenthaltsorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig.
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.