Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.

    Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.

    Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:

    1. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
      • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
      • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
      • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
      • Eiprodukte
      • Säuglings- und Kleinkindernahrung
      • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
      • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
      • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
      • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
    2. Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

    Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.

    Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

    Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Wer benötig eine Belehrung?

    Personen, die regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen oder mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können (zum Beispiel beim Geschirrreinigen), sind verpflichtet an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen.

    Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und muss vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. 


    Tätigkeitsbeispiele

    • Servicekräfte & Küchenmitarbeiter
    • Reinigungspersonal im Lebensmittelbereich
    • Einzelhandel aus dem Lebensmittelhandel (Nicht nur Fleischtheke)
    • Vereinsmitglieder (ehrenamtliche Tätigkeiten)
    • Kaffee und Kuchenverkauf
    • Würstchenstand
    • Altenheim & Kita Mitarbeiter (Personal und Reinigungskraft)
    • Lebensmittelhersteller


    Gültigkeit der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    „Die Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. 

    Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die Beschäftigten unterliegen jedoch den Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2 bis 7 IfSG, insbesondere hat der Arbeitgeber nach Abs. 4 die Beschäftigten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und über ihre Mitteilungsverpflichtung bei Auftreten von Hinderungsgründen zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.

  • Verfahrensablauf

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    Wann und Wo?
    Unsere Belehrungen finden Dienstag bzw. Donnerstag in unseren Standorten in Korbach und Frankenberg statt oder ab 20 Personen bei Ihnen vor Ort.


    Bitte beachten: Personen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen benötigen einen Dolmetscher (dies kann eine Person aus dem Freundes- oder Familienkreis sein), um an der Belehrung nach §43 IfSG teilnehmen können.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

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    • gültiger Personalausweis/Reisepass oder ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
    • Ggf. wird eine Ermäßigung gewährt (z.B. für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) bzw. für Schüler und Schülerinnen; dann ist ein entsprechender Nachweis (Bescheinigung, Schülerausweis in Kombination mit Personalausweis/Reisepass) notwendig.
    • bei Minderjährigen bis einschließlich 15 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten notwendig.
    • gute Deutschkenntnisse sind erforderlich oder ein Dolmetscher muss zum Übersetzen mitgebracht werden.
  • Welche Gebühren fallen an?

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    Die Erstbelehrung kostet 29,00 Euro.

    Für die Folgebelehrung fallen 20,00 Euro an.

    Die Ausstellung eines Duplikats kostet 12,00 Euro.

    Ggf. wird für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten eine reduzierte Gebühr von 10,00 Euro erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

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    Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

    Eine Wiederbelehrung muss alle 2 Jahre erneuert werden und darf vom Arbeitgeber durchgeführt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

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    Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

    Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil‐ und strafrechtlich dafür, dass dies einwandfrei erfolgt. 


An wen muss ich mich wenden?

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Weitere Infos und die Anmeldung zur Belehrung senden Sie bitte per E-Mail an belehrung@lkwafkb.de. Für die Anmeldung fügen Sie bitte folgende Informationen hinzu: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und Wunschtermin.

Zuständige Abteilungen