Handschlag zweier weiblicher Hände mit rotem Nagellack

Sozialpsychiatrischer Dienst

Sozialpsychiatrischer Dienst

Ob Schwierigkeiten im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit, psychische Probleme oder Suchtverhalten: Der Sozialpsychiatrische Dienst des Landkreises unterstützt Betroffene und Angehörige bei seelischen oder sozialen Problemen. 

Der Sozialpsychiatrische Dienst unterstützt: 

  • bei der Suche nach Wegen, um trotz Krankheit weiterhin in der eigenen Wohnung leben zu können
  • bei finanziellen Sorgen und Problemen im Alter
  • Familienangehörige, die sich Sorgen um einen älteren Angehörigen machen 
  • Familienangehörige, die Rat suchen, weil Betroffene bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können
  • Menschen, die auf eine Notlage älterer Menschen hinweisen wollen

Der Sozialpsychiatrische Dienst berät: 

  • Menschen, denen seit seit einiger Zeit die Lust fehlt, mit anderen Menschen zusammen zu sein
  • Betroffene, denen es an Energie mangelt, etwas zu unternehmen und die sich zurückziehen
  • Personen, die Gewohntes anders wahrnehmen als bisher und merken, dass sie sich in einer Krise befinden
  • Angehörige, Nachbarn, Freunde, die in Sorge um einen möglicherweise psychisch kranken Menschen sind
  • zu allen Fragen rund um Unterstützungs- und Therapiemöglichkeiten
  • Menschen mit einem Suchtproblem oder Personen, die sich diesbezüglich Sorgen um einen anderen Menschen machen
  • Betroffene in Problemlagen mit Redebedarf

Die Beratungsangebote sind freiwillig und kostenfrei. Die Mitarbeitenden bieten keine Therapie, Behandlung oder Rechtsberatung an. Es stehen eine Ärztin, Fachkräfte aus der Sozialarbeit und -pädagogik, der Krankenpflege und Sozialmedizin als Ansprechpersonen zur Verfügung. 


Schweigepflicht
Alle Mitarbeitenden im Sozialpsychiatrischen Dienst unterliegen der Schweigepflicht und gehen verantwortungsvoll mit Informationen um. Bei einer Schweigepflichtsentbindung kann auf Wunsch des Klienten Kontakt zu anderen Institutionen aufgenommen werden, wenn es fachlich sinnvoll erscheint. Ausnahmesituationen können sich ergeben, wenn eine Person psychisch krank und sie dadurch hilflos ist, aber das Krankheitsbild selbst nicht einzusehen vermag. Dann kann der Sozialpsychiatrische Dienst in Einzelfällen beim Amtsgericht eine gesetzliche Betreuung anregen, das die Notwendigkeit überprüft und entsprechend entscheidet. In absoluten Notfällen - also wenn eine Person akut eigen- oder fremdgefährdet ist - ist der Landkreis verpflichtet, auf eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik hinzuwirken. Dies findet nur Anwendung, wenn alle Maßnahmen auf freiwilliger Basis gescheitert sind.